Sonntag, 01.08.2010
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Glossar A

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Angebot
Angebot: die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen. (BVergG § 2 Abs 3).
 
Anonymität
Anonymität: das In-Erscheinung-Treten eines Wettbewerbsteilnehmers, ohne seine Identität preiszugeben.
 
Arbeitsgemeinschaft
Arbeitsgemeinschaft: ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten. (BVergG § 2 Abs 7).
 
Architekturwettbewerb
Architekturwettbewerb: Architekturwettbewerbe sind Planungswettbewerbe, bei denen die Pläne (von Architekten, Bauingenieuren, Stadt- und Landschaftsplanern u.s.w.) in einem formalisierten Verfahren aufgrund einer vorgegebenen Aufgabenstellung und vorweg bekanntgemachten Beurteilungskriterien gegenübergestellt werden. Vergaberechtlich ist der Begriff Architekturwettbewerb nicht normiert, aber er ist sehr verbreitet für jedes Auslobungsverfahren, dessen Gegenstand überwiegend räumliche Gestaltungsfragen sind. Der Architekturwettbewerb ist methodisch eine Konkurrenz geistiger Leistungen und ihrer visuellen Darstellungen, die von einem unabhängigen Preisgericht unter Wahrung der Anonymität der Teilnehmer beurteilt werden.
 
Auftraggeber
Auftraggeber: jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt hat oder zu erteilen beabsichtigt. (BVergG § 2 Abs 8).
 
Auftragnehmer
Auftragnehmer: jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen. (BVergG § 2 Abs 9).
 
Auftragswert, geschätzter
Auftragswert, geschätzter: der vom Auftraggeber sachkundig ermittelte, voraussichtlich zu zahlende Gesamtwert aller zum Vorhaben gehörigen Leistungen ohne Umsatzsteuer. Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vor, so hat er diese bei der Berechnung zu berücksichtigen.
 
Aufwandsentschädigung
Aufwandsentschädigung: im Gegensatz zu einem Preisgeld ist nicht der Erfolg im Verfahren, sondern allein die Erfüllung der im Verfahren geforderten Leistungen für die Zuerkennung maßgeblich.
 
Auslober
Auslober: jeder Rechtsträger, der die Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg ausspricht.
 
Auslobung
Auslobung: die nicht an bestimmte Personen bzw. Unternehmen gerichtete, durch Bekanntmachung verbindliche Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg. Eine Auslobung, die eine Preisvergabe beinhaltet, muss eine Abgabefrist beinhalten. Der Begriff Auslobung ist für Wettbewerbe, also für Verfahren über immaterielle Leistungen gebräuchlich, die auf einen Qualitätswettbewerb abstellen.
 
Auslobungsverfahren
Auslobungsverfahren: siehe Auslobung bzw. Wettbewerb
 
Ausschreibung
Ausschreibung: die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte (Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen). (BVergG § 2 Abs 10). Im Gegensatz zur Auslobung ist die Ausschreibung als Bekanntmachung eines Verfahrens über beschreibbare Leistungen zu verstehen, das anstatt auf den Leistungs- auf den Preiswettbewerb abstellt.
 
Auswahlkriterien
Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten, unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, bei nicht offenen Wettbewerben erfolgt. (BVergG § 2 Abs 20 lit a).
 

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