Angebot |
 | Die Erklärung eines/r Bieters/in, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung
festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen. (BVergG § 2 Abs 3). |
Anonymität |
 | Das In-Erscheinung-Treten von WettbewerbsteilnehmerInnen, ohne ihre Identität preiszugeben. |
Arbeitsgemeinschaft |
 | Ein Zusammenschluss mehrerer UnternehmerInnen, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem/der AuftraggeberIn gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten. (BVergG § 2 Abs 7). |
Architekturwettbewerb |
 | Architekturwettbewerbe sind Planungswettbewerbe, bei denen die Pläne (von , BauingenieurInnen, Stadt- und LandschaftsplanerInnen u.s.w.) in einem formalisierten Verfahren aufgrund einer vorgegebenen Aufgabenstellung und vorweg bekanntgemachten Beurteilungskriterien gegenübergestellt werden. Vergaberechtlich ist der Begriff Architekturwettbewerb nicht normiert, aber er ist sehr verbreitet für jedes Auslobungsverfahren, dessen Gegenstand überwiegend räumliche Gestaltungsfragen sind. Der Architekturwettbewerb ist methodisch eine Konkurrenz geistiger Leistungen und ihrer visuellen Darstellungen, die von einem unabhängigen Preisgericht unter Wahrung der Anonymität der TeilnehmerInnen beurteilt werden. |
AuftraggeberIn |
 | Jede/r RechtsträgerIn, der/die vertraglich an eine/n AuftragnehmerIn einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt hat oder zu erteilen beabsichtigt. (BVergG § 2 Abs 8). |
AuftragnehmerIn |
 | Jede/r UnternehmerIn, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem/der AuftraggeberIn eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen. (BVergG § 2 Abs 9). |
Auftragswert, geschätzter |
 | Der von dem/der AuftraggeberIn sachkundig ermittelte, voraussichtlich zu zahlende Gesamtwert aller zum Vorhaben gehörigen Leistungen ohne Umsatzsteuer. Sieht der/die AuftraggeberIn Prämien oder Zahlungen an BewerberInnen oder BieterInnen vor, so hat er diese bei der Berechnung zu berücksichtigen. |
Aufwandsentschädigung |
 | Im Gegensatz zu einem Preisgeld ist nicht der Erfolg im Verfahren, sondern allein die Erfüllung der im Verfahren geforderten Leistungen für die Zuerkennung maßgeblich. |
AusloberIn |
 | Jede/r RechtsträgerIn, der/die die Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg ausspricht. |
Auslobung |
 | Die nicht an bestimmte Personen bzw. Unternehmen gerichtete, durch Bekanntmachung verbindliche Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg. Eine Auslobung, die eine Preisvergabe beinhaltet, muss eine Abgabefrist beinhalten. Der Begriff Auslobung ist für Wettbewerbe, also für Verfahren über immaterielle Leistungen gebräuchlich, die auf einen Qualitätswettbewerb abstellen. |
Auslobungsverfahren |
 | Siehe Auslobung bzw. Wettbewerb |
Ausschreibung |
 | Die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von UnternehmerInnen gerichtete Erklärung des/der Auftraggebers/in, in der er/sie festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte (Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen). (BVergG § 2 Abs 10). Im Gegensatz zur Auslobung ist die Ausschreibung als Bekanntmachung eines Verfahrens über beschreibbare Leistungen zu verstehen, das anstatt auf den Leistungs- auf den Preiswettbewerb abstellt. |
Auswahlkriterien |
 | Auswahlkriterien sind die von dem/der AuftraggeberIn in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten, unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der/die BewerberIn beurteilt wird und die Auswahl im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, bei nicht offenen Wettbewerben erfolgt. (BVergG § 2 Abs 20 lit a). |