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Glossar U


| Urheber |  | Urheber: Urheber ist der Schöpfer des Werkes, d.h. er ist Autor eines geistigen bzw. künstlerischen Erzeugnisses. Der Teilnehmer an einem Architekturwettbewerb ist als Verfasser seiner Wettbewerbsarbeit als Urheber zu definieren. | | Urheberrecht |  | Urheberrecht: Das Urheberrecht bezweckt den Schutz eines Werks zu Gunsten seines Urhebers. Dieser Schutz berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale des Urhebers am Werk, wird aber zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt. Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen, z.B. Architekturentwürfe, Bauten. Ein urheberrechtlicher Schutz ist nur dann möglich, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, andernfalls bleibt das Werk gemeinfrei. Dem Urheber steht das Recht der Verwertung seines Werkes zu und er darf deren Rahmenbedingungen festlegen. Ein Urheber kann das Recht veräußern, sein Werk (z.B. wirtschaftlich) zu verwerten (Nutzungsrecht), aber er bleibt immer der Urheber. Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden, es entsteht im Moment der Schöpfung des Werkes, und überdauert den Urheber um 70 Jahre. |

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